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Tips zum Bildungsurlaub

Bildungsurlaub ist Ländersache. Einen Anspruch auf Bildungsurlaub (BU) haben ArbeitnehmerInnen, die in den Bundesländern Brandenb., Berlin, Bremen, Hessen, Hamburg, Nieders., NRW, Rh.-Pfalz, Saarl. oder Schl.-Holstein beschäftigt sind. Ansonsten besteht ein Anspruch nur, wenn es im Tarifvertrag geregelt ist. Wenn eine Umwelt-Werkstatt als Bildungsurlaub ausgewiesen ist, dann haben wir unsererseits die Anerkennung für das Land Berlin beantragt. In Hessen und in NRW  ist bis dato die Berliner Anerkennung formlos gültig. Für andere Bundesländer sollte beim Arbeitgeber nachgefragt werden, ob er den Berliner Bescheid akzeptiert. Wer auf dem Anmeldecoupon "Bildungsurlaub" ankreuzt, erhält von uns ein Antragsformular für den Arbeitgeber.
 
Für unsere einwöchigen UMWELT-WERKSTÄTTEN müssen i.A. fünf Werktage beim Arbeitgeber als BU beantragt werden. Einen Anspruch erwerben ArbeitnehmerInnen erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. "Die Freisstellung zu dem vom Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen" (§ 7 (2) des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes). Gültig sind die jeweiligen Gesetze der Länder, die Ähnlichkeiten in ihren Bestimmungen aufweisen, in Einzelheiten aber voneinander abweichen können. Wer genaueres wissen will, sollte sich den Gesetzestext von der Landesbehörde zuschicken lassen (meistens Ministerium für Bildung, Arbeit oder Soziales). Beamte und alle andere, die keinen Anspruch auf BU haben, müssen leider fünf Tage ihres Urlaubes verwenden.
 
Aufgrund der kritischen Lage auf dem Arbeitsmarkt versuchen viele Arbeitgeber, das Recht auf Bildungsurlaub zu beschneiden.Sie verlangen z.B. die Vorlage des Veranstaltungsprogramms und wollen sich das Recht auf eine Mitentscheidung zubilligen. In den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder ist aber ein Mitspracherecht der Arbeitgeber nicht verankert. Diese berufen sich auf Gerichtsurteile, wonach anerkannte Bildungsveranstaltungen juristisch angefochten werden können. In der Praxis läuft es dann darauf hinaus, daß Arbeitgeber im Einzelfall Bildungsurlaub verweigern und ArbeitnehmerInnen sich die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung vor Gericht erstreiten müssen. Gerade wenn der Betrieb die Gewährung von BU restriktiv handhabt, sollte das Vorgehen mit dem Betriebsrat,  oder der Gewerkschaft  besprochen werden. 


Links zu Bildungsurlaub:

bildungsurlaub.com/index.shtml
bildungsurlaub.com/laender/laender.html

bildungsurlaub-th.de/



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