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Tips zum Bildungsurlaub
Bildungsurlaub ist
Ländersache. Einen Anspruch auf Bildungsurlaub (BU) haben
ArbeitnehmerInnen, die in den Bundesländern Brandenb., Berlin,
Bremen, Hessen, Hamburg, Nieders., NRW, Rh.-Pfalz, Saarl. oder
Schl.-Holstein beschäftigt sind. Ansonsten besteht ein Anspruch
nur, wenn es im Tarifvertrag geregelt ist. Wenn eine Umwelt-Werkstatt
als Bildungsurlaub ausgewiesen ist, dann haben wir unsererseits die
Anerkennung für das Land Berlin beantragt. In Hessen und in NRW
ist bis dato die Berliner Anerkennung formlos gültig.
Für andere Bundesländer sollte beim Arbeitgeber nachgefragt
werden, ob er den Berliner Bescheid akzeptiert. Wer auf dem
Anmeldecoupon "Bildungsurlaub" ankreuzt, erhält von uns ein
Antragsformular für den Arbeitgeber.-
- Für unsere einwöchigen UMWELT-WERKSTÄTTEN
müssen i.A. fünf Werktage beim Arbeitgeber als BU beantragt
werden. Einen Anspruch erwerben ArbeitnehmerInnen erstmalig nach
sechsmonatigem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. "Die
Freisstellung zu dem vom Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur
abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen" (§ 7 (2)
des
Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes). Gültig sind die jeweiligen
Gesetze der Länder, die Ähnlichkeiten in ihren Bestimmungen
aufweisen, in Einzelheiten aber voneinander abweichen können. Wer
genaueres wissen will, sollte sich den Gesetzestext von der
Landesbehörde zuschicken lassen (meistens Ministerium für
Bildung, Arbeit oder Soziales). Beamte und alle andere, die keinen
Anspruch auf BU haben, müssen leider fünf Tage ihres Urlaubes
verwenden.
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- Aufgrund der kritischen Lage auf dem Arbeitsmarkt versuchen
viele Arbeitgeber, das Recht auf Bildungsurlaub zu beschneiden.Sie
verlangen z.B. die Vorlage des Veranstaltungsprogramms und wollen sich
das Recht auf eine Mitentscheidung zubilligen. In den
Bildungsurlaubsgesetzen der Länder ist aber ein Mitspracherecht
der
Arbeitgeber nicht verankert. Diese berufen sich auf Gerichtsurteile,
wonach anerkannte Bildungsveranstaltungen juristisch angefochten werden
können. In der Praxis läuft es dann darauf hinaus, daß
Arbeitgeber im Einzelfall Bildungsurlaub verweigern und
ArbeitnehmerInnen sich die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung vor
Gericht erstreiten müssen. Gerade wenn der Betrieb die
Gewährung von BU restriktiv handhabt, sollte das Vorgehen mit dem
Betriebsrat, oder der Gewerkschaft besprochen werden.
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